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Geschäftsführerkündigung wegen ethnischer Herkunft


Die Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses, die offenbar allein wegen der ethnischen Herkunft und Nationalität des Geschäftsführers ausgesprochen wurde, verstößt gegen das Anstandsgefühl aller "billig und gerecht Denkenden" und ist daher gemäß § 138 BGB sittenwidrig.

In dem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall ging es um die Kündigung der deutschen Tochtergesellschaft einer türkischen Bank gegenüber einem Geschäftsführer britischer Staatsangehörigkeit und indischer Abstammung.

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 07.03.2001
3-13 O 78/00
NJW-RR 2001, 1113

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