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Handelsvertreter: Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung


Ist die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters nicht gerechtfertigt, so hat er seinem Auftraggeber den infolge der sofortigen Arbeitseinstellung entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu gehört unter anderem der dem Unternehmer entgangene Gewinn. Der Unternehmer kann den Gewinnausfall abstrakt berechnen, indem aus den Umsätzen des Vertreters in den der Kündigung vorangehenden 18 Monaten ein Durchschnittssatz gebildet, daraus der Umsatzausfall für die Zeit ab der fristlosen Kündigung bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung errechnet wird und hiervon die vertraglich geschuldete Provision und der Wareneinsatz abgezogen werden.

Urteil des BGH vom 30.05.2001
VIII ZR 70/00
ZIP 2001, 1461

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