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Subventionsrückforderung gegenüber Erben


Die Erben des Gesellschafters einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) treten nicht allein auf Grund des Erbfalls in das zwischen der Gesellschaft und der Fördereinrichtung bestehende Subventionsverhältnis ein. Widerrufserklärungen und Rückforderungsbescheide können daher nicht wirksam gegenüber dem Erben erfolgen.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Erbe auf Grund einer entsprechenden erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag Gesellschafter der GbR geworden ist.

Urteil des VG Magdeburg vom 22.02.2001
3 A 255/99 MD
NJW 2001, 2418

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