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Geschäftsführerhaftung bei riskantem Exportgeschäft


Schließt der Geschäftsführer einer GmbH ein Exportgeschäft ab, ohne vorher die Bonität des ausländischen Vertragspartners verlässlich zu prüfen und das Geschäft durch die handelsüblichen Bürgschaften abzusichern, haftet er wegen seines leichfertigen Verhaltens der Gesellschaft gegenüber auf Ersatz des wegen des fehlgeschlagenen Geschäfts entstandenen Schadens.

Urteil des OLG Jena vom 08.08.2000
8 U 1387/98
RdW Heft 14/2001, Seite IV

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