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Kein Arbeitsunfall bei geringfügigem Umweg


Erleidet ein Arbeitnehmer oder eine gleichgestellte Person auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, besteht eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind kleine, privaten Zwecken dienende Umwege, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, für den beruflichen Versicherungsschutz dann unschädlich, wenn die privaten Besorgungen im Bereich der Straße, die den direkten Weg zum Arbeitsplatz darstellt, sozusagen „im Vorbeigehen" erledigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung nun bestätigt. Jede über dieses Maß hinausgehende Abweichung vom Weg berechtigt die gesetzliche Unfallversicherung, den Versicherungsschutz zu verweigern. Ein versicherter Wegeunfall liegt danach bereits dann nicht mehr vor, wenn der Versicherte 100 Meter vom üblichen Weg abweicht und dies zu einer Fahrtunterbrechung von nur fünf bis zehn Minuten führt.

Beschluss des BVerfG vom 30.11.2004
1 BvR 1750/03
DAR 2005, 323

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