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Vertragsabwicklung nach Wettbewerbsverstoß


Ein Unternehmen hatte Verbrauchern vorgespiegelt, sie hätten in einem Gewinnspiel einen Preis gewonnen. Diesen konnten sie jedoch nur bei einer gleichzeitigen Warenbestellung einlösen.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Abwicklung derartiger unter (offensichtlichem) Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zustande gekommenen Verträge als solche nicht ebenfalls wettbewerbswidrig ist.

Urteil des BGH vom 26.04.2001
I ZR 314/98
WRP 2001, 1073
WM 2001, 1528

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