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| Haftung eines Diskothekenbetreibers für UrheberrechtsverletzungEin Diskothekenbetreiber, der gegen eine Gewinnbeteiligung seine Räume zur Durchführung einer Tanzveranstaltung an einen anderen vermietet, hat geeignete Überwachungsmaßnahmen zu treffen, damit der Veranstalter bei der Wiedergabe von Musikstücken keine Urheberrechtsverletzungen begeht. Anderenfalls haftet er als Mitveranstalter gegenüber der Verwertungsgesellschaft (GEMA) für den Rechtsverstoß. Urteil des LG München I vom 20.12.2000 21 S 13081/00 NJW-RR 2001, 1053 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |