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Unzulässige Reise-AGB bei „Überkreuz-Buchungen“



Viele Fluggesellschaften bieten Flugtickets zu Sondertarifen an, die nur in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden können. Viele nutzen die günstigen Flugmöglichkeiten durch so genannte Überkreuz-Buchungen aus, da diese selbst dann günstiger sind, wenn Teilstrecken nicht in Anspruch genommen werden. Die Lufthansa verweigerte einem Kunden den Rückflug, weil er zur Hinreise nicht angetreten war. Die Fluggesellschaft berief sich insoweit auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach bei Nichteinhaltung der Reihenfolge der gebuchten Flüge die nachfolgenden Streckenabschnitte verfallen.

Das Amtsgericht Köln hat die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa, wonach ein Flugschein seine Wirksamkeit verliert, wenn die in ihm enthaltenen Coupons für einzelne Reiseabschnitte nicht in der vorgesehenen Reihenfolge ausgenutzt werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam erklärt. Die Fluggesellschaft muss ihrem Kunden somit auch dann den Rückflug ohne Aufpreis ermöglichen, wenn der Reisende den Hinflug nicht in Anspruch genommen hat.

Urteil des AG Köln vom 05.01.2005
117 C 269/04
NJW 2005, 2716
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