leidenschaft.gif


Mitverschulden bei Kellereinlagerung


Wird wertvolles (Film-) Material in einem unter einem Nassraum (hier Küche) gelegenen Keller in offenen und ungeschützten Regalen gelagert, trifft den Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden, wenn das eingelagerte Material durch Feuchtigkeit beschädigt wird, die aus der Küche durch ein versehentlich von Handwerkern nicht verschlossenes Loch in den Keller eingedrungen ist.

Wie hoch das Mitverschulden des Geschädigten anzusetzen ist, hat nun die Vorinstanz nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Urteil des BGH vom 16.01.2001
X ZR 69/99
NJW 2001, 2538

gefunden by www.benkelberg.com
(c) 2003 Benkelberg