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| Sittenwidrige Mietzinsüberschreitung (Mietwucher) bei GewerberäumenWann ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) vorliegt, ist für den Fall der Geschäftsraummiete in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird - ohne eine Differenzierung nach Wohn- und Geschäftsraummiete vorzunehmen - ein auffälliges Missverhältnis bereits dann bejaht, wenn der vereinbarte Mietzins die Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent übersteigt. Überwiegend und so auch vom Kammergericht Berlin wird demgegenüber die Auffassung vertreten, im Falle der Geschäftsraummiete liege ein auffälliges Missverhältnis erst dann vor, wenn der vereinbarte Mietzins die Vergleichsmiete um ca. 100 Prozent überschreitet. Beschluss des KG Berlin vom 22.01.2001 12 U 5939/99 NJW-RR 2001, 863 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |