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| Keine Nebentätigkeit für KraftfahrerDas tarifvertragliche Verbot jeglicher Nebentätigkeit, die mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden ist, ist für Kraftfahrer zulässig. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs muss vor jeder Aufnahme einer mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs verbundenen Nebentätigkeit sichergestellt sein, dass die gesetzlichen Vorschriften über Ruhe-, Lenk- und Höchstarbeitszeiten eingehalten werden. Danach ist ein Arbeitgeber berechtigt, einem bei ihm beschäftigten Omnibusfahrer die Genehmigung einer Nebentätigkeit im Güterverkehr zu versagen. Urteil des BAG vom 26.06.2001 9 A ZR 343/00 MDR Heft 15/2001, Seite R 16 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |