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Unangemessene Vertragsstrafenregelung



Seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung in einem Formulararbeitsvertrag grundsätzlich für zulässig erklärt (Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03).

In einer neueren Entscheidung schränkt das Bundesarbeitsgericht derartige Vereinbarungen insoweit ein, dass die Vertragsstrafenabrede nicht zu einer „Übersicherung“ des Arbeitgebers führen darf. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei jedem einzelnen Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe eines ein- bis dreifachen Monatsgehalts verlangen kann. Bei einer Aneinanderreihung gleichartiger Verstöße (hier 13) kann eine solche Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mitarbeiters führen.

Urteil des BAG vom 18.08.2005
8 AZR 65/05
Pressemitteilung des BAG
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