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Unfall mit angetrunkenem Fußgänger


Läuft ein mit 1,7 Promille erheblich angetrunkener Fußgänger, ohne auf den Verkehr zu achten und ohne eine nahe gelegene Ampel zu benutzen, plötzlich auf die Fahrbahn einer verkehrsreichen städtischen Straße und wird dort von einem Pkw angefahren, so tritt die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers haftungsrechtlich völlig zurück. Der verletzte Fußgänger kann daher keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der Autofahrer zum Zeitpunkt des Unfalls die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat.

Urteil des OLG Dresden vom 24.05.2000
11 U 3252/99
DAR 2001, 358

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