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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall


Der so genannte Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass den Auffahrenden das alleinige Verschulden an einem Auffahrunfall trifft. Ihm obliegt daher die uneingeschränkte Beweislast für die Möglichkeit eines anderen Unfallhergangs und damit auch für den - von ihm behaupteten - Spurwechsel des Vorausfahrenden.

Urteil des KG Berlin vom 22.01.2001
22 U 1044/00
MDR 2001, 808

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