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Unzumutbares Arbeitsangebot während des Kündigungsschutzverfahrens


Eine vom Arbeitgeber während des Kündigungsschutzverfahrens angebotene Tätigkeit ist dann nicht zumutbar, wenn der Gekündigte im Betrieb als Fachverkäufer mit einem Bruttomonatsverdienst von rund 2.040 Euro beschäftigt war und nunmehr auf Dauer - also nicht nur während des Kündigungsschutzverfahrens - eine Kassierertätigkeit für monatlich brutto 1.650 Euro übernehmen soll. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stand dem Arbeitnehmer nach Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ein Nachzahlungsanspruch zu, der lediglich um das in dieser Zeit erhaltene Arbeitslosengeld zu mindern war. Die fiktive Vergütung für die abgelehnte Kassierertätigkeit musste er sich nicht anrechnen lassen.

Urteil des BAG vom 11.01.2005
5 AZR 98/05
Pressemitteilung des BAG

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