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Gebrauchtwagenkauf: Verschweigen eines geringfügigen Mangels


Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind bei einem von privat für 12.000 DM gekauften sechs Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Gesamtfahrleistung von 65.000 km Reparaturkosten von ca. 250 DM für einen defekten Heckklappendämpfer als geringfügig anzusehen. Daher kam es in der Entscheidung des Gerichts überhaupt nicht mehr darauf an, ob der vom Käufer gerügte Mangel dem Verkäufer beim Verkauf überhaupt bewusst gewesen ist.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.01.2001
14 U 230/00
DAR 2001, 358

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