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eBay-Vertragsbedingungen nicht zu beanstanden



Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht standen auf Klage eines Verbraucherschutzverbandes eine Reihe von Vertragsbedingungen des Internetauktionshauses eBay auf dem Prüfstand. Im Ergebnis hielten folgende beanstandeten Bestimmungen einer rechtlichen Überprüfung stand.

Es verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 BGB, wenn der Kunde zu der Erklärung aufgefordert wird, er sei volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig, da daraus keine Veränderung der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils folgt.

Soweit in den eBay-Vertragsbedingungen die Einwilligung in die Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt wird, liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2 TDDSG in Verbindung mit §§ 5, 6 TDDSG vor, wonach eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen als den gesetzlich erlaubten Zwecken nur mit der Einwilligung des Nutzers stattfinden darf. Dem Erfordernis der Sicherstellung einer eindeutigen und bewussten Handlung des Nutzers in § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG ist genügt, wenn die elektronische Einwilligungserklärung durch eine bestätigende Wiederholung des Übermittlungsbefehls bei gleichzeitiger zumindest auszugsweiser Darstellung der Einwilligungserklärung auf dem Bildschirm erteilt wird. Das kann in jeder geeigneten Form und Ausgestaltung der Darstellung auf dem Bildschirm geschehen.

In den Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist kein Verstoß gegen das „Koppelungsverbot“ gemäß § 3 Abs. 4 TDDSG zu erkennen. Nach dieser Vorschrift ist es einem Diensteanbieter verboten, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere bei einer Monopolstellung des Anbieters, der seine Kunden so unter Druck setzen kann. Das Gericht vermochte jedoch keine Monopolstellung von eBay zu erkennen, da andere Anbieter mit einem Anteil von rund 27 Prozent in insgesamt nicht unerheblichem Umfang am Markt der Online-Auktionen tätig sind.

Urteil des OLG Brandenburg vom 11.01.2006
7 U 52/05
JurPC Web-Dok. 47/2006
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