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Ordnungsgemäße Entwässerung gehört zur Planung


Der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Wohnhauses beauftragte Unternehmer schuldet ein funktionsfähiges Bauwerk. Dies umfasst auch, dass die zu dem Anwesen gehörenden Parkplätze nicht überschwemmt werden, wenn der als Vorfluter dienende, nahe gelegene Bach Hochwasser führt.

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die nach Sachlage erforderlichen Informationen einzuholen, um eine ordnungsgemäße Entwässerung zu gewährleisten. Unterlässt er dies schuldhaft, muss er für den entstandenen Schaden einstehen.

Urteil des BGH vom 10.05.2001
VII ZR 248/00
NJW 2001, 2167

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