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Keine teilweise Kündigung von „Anerkennungstarifverträgen“


Tarifverträge können grundsätzlich nur als Ganzes gekündigt werden, sofern nicht eine Teilkündigung ausdrücklich vorgesehen ist. Das betrifft nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch Firmentarifverträge, mit denen sich der Arbeitgeber zur Anwendung mehrerer einschlägiger Branchentarifverträge (hier für ein Verlagshaus) verpflichtet. Werden durch Vereinbarung des Unternehmens und der Gewerkschaft gleich eine Reihe von Tarifverträgen anerkannt (hier für Druckindustrie und Verlagswesen), können ohne ausdrückliche Regelung nicht einzelne Tarifverträge gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Teilkündigung auf alle Tarifverträge einer bestimmten Arbeitnehmergruppe (hier kaufmännische Angestellte) bezieht.

Urteil des BAG vom 03.05.2006
4 AZR 795/05
Pressemitteilung des BAG
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