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Lebensversicherung: Meldepflicht bei Erkrankung


In der Zeit, in der ein Versicherungskunde einen unterschriebenen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung eingereicht, aber den Versicherungsschein noch nicht erhalten hat, ist noch kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen. Die Versicherung hat während dieses Zeitraums das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie von einer nicht unerheblichen Erkrankung des Antragstellers erfährt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies darauf hin, dass ein Versicherungskunde, der vor Erhalt des Versicherungsscheins von einer schweren Erkrankung (hier Aids) erfährt, verpflichtet ist, dies der Versicherung umgehend mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann die Versicherung jegliche Leistung aus dem Vertrag verweigern.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 31.05.2001
3 U 141/00
OLG Report Frankfurt 2001, 202

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