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Schmerzensgelderhöhung bei Alkoholisierung des Schädigers


Eine erhebliche Alkoholisierung des Schädigers (2,26 Promille) zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls führt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes des Geschädigten. Dauerschäden im Ellbogengelenk, Handgelenk und Schultergelenk und die Gefahr von Früharthrosen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 20.000 DM.

Urteil des OLG Hamm vom 14.06.2000
13 U 19/00
OLG Report Hamm 2001, 240

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