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Auch schwer kranker Mieter muss Mobilfunksendeanlage dulden


Dem Mieter einer Wohnung können Abwehransprüche gegen Immissionen zustehen, die vom Betrieb einer auf dem Haus oder in dessen Nähe installierten Mobilfunksendeanlage ausgehen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der betroffene Mieter die von der Mobilfunkanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder als unwesentlich dulden muss. Auch ein schwer kranker Mieter, der ständig auf einen Herzschrittmacher angewiesen ist, hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Gesundheit durch den Betrieb der Anlage, deren Einrichtung der Vermieter gestattet hat, konkret gefährdet ist.

Urteil des BGH vom 15.03.2006
VIII ZR 74/05
NJW Heft 22/2006 X
BGHR 2006, 894
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