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| Väterliches Schuldanerkenntnis nach SchülerkeilereiErklärt nach einer tätlichen Auseinandersetzung der Vater des verantwortlichen Schülers gegenüber dem Vater des verletzten Schülers auf einer Klassenelternversammlung, "... er werde den Vorfall seiner Haftpflichtversicherung melden, und falls diese nicht eintrete, persönlich für den Schaden einstehen...", so ist diese Äußerung lediglich als Absichtserklärung und nicht als eigenständige vertragliche Haftung des Vaters (Schuldbeitritt oder Schuldanerkenntnis) zu werten. Der Erklärende ist daher nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn die eingeschaltete Haftpflichtversicherung wegen der in derartigen Fällen bestehenden gesetzlichen Haftungsbefreiung nicht eintrittspflichtig ist. Teilurteil des OLG Koblenz vom 26.05.2000 10 U 927/99 NJW-RR 2001, 1109 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |