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Schuldanerkenntnis am Unfallort


Am Unfallort kommt es häufig zum Streit darüber, wer den Unfall verschuldet hat. Der vermeintlich Schuldlose wird daher häufig versuchen, den aus seiner Sicht Schuldigen zur Abgabe einer Erklärung zu bringen, indem dieser die Alleinverursachung des Schadens einräumt. Rechtlich handelt es sich hierbei in der Regel um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Ob der Erklärende tatsächlich ein Schuldanerkenntnis abgeben wollte, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Ein Schuldanerkenntnis liegt bei einer Formulierung wie beispielsweise "Den Schaden trägt Herr X" vor. Keine rechtserhebliche Erklärung ist jedoch anzunehmen, wenn ein Unfallbeteiligter lediglich zusagt, "Er werde sehen, dass die Angelegenheit in Ordnung kommt".

Mit einem Schuldanerkenntnis wird in der Regel die Frage des Verschuldens vertraglich festgelegt. Damit sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die dem Anerkennenden bekannt waren oder mit denen er rechnen muss (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners).

Eine Anfechtung des Schuldanerkenntnisses wegen falscher Vorstellung über den Unfallablauf ist in der Regel nicht möglich. Denkbar ist jedoch eine Anfechtung bei Fällen der arglistigen Täuschung oder Drohung durch den anderen. Gehen die Parteien übereinstimmend von einem falschen Sachverhalt aus, können aus der Erklärung keinerlei Ansprüche hergeleitet werden.

Jeder Unfallbeteiligte sollte wegen der weitreichenden Folgen und der möglichen versicherungsrechtlichen Nachteile tunlichst vermeiden, ein Schuldanerkenntnis am Unfallort abzugeben, zumal derartige Erklärung in der Aufregung meist unbedacht und übereilt gemacht werden. Zur Verbesserung der eigenen Rechtsposition sollte jedoch versucht werden, den Unfallgegner zu einer entsprechenden Erklärung zu veranlassen.

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