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| Aktiengesellschaft: keine Pflicht zur Angabe der voraussichtlichen Dauer einer HauptversammlungDie Angabe der voraussichtlichen Dauer einer Aktionärshauptversammlung gehört nicht zu den vom Gesetz vorgeschriebenen Erfordernissen einer wirksamen Einberufung. Den Aktionären steht es frei, die Dauer der Hauptversammlung etwa durch Vertagungsanträge auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Eine Verletzung solcher berechtigter Interessen der Aktionäre kann die Anfechtung getroffener Beschlüsse zur Folge haben. Urteil des OLG Koblenz vom 26.04.2001 6 U 746/95 ZIP 2001, 1093 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |