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Haftung eines erste Hilfe leistenden Arztes


Leistet ein Arzt in seiner Freizeit zufällig an einem Unglücksort erste Hilfe, kommt in der Regel kein Behandlungsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn er sich als Arzt zu erkennen gibt. Unterläuft dem Arzt bei der Erstversorgung ein Fehler, kann sich der Patient daher nicht auf die im Arztrecht geltenden Beweiserleichterungen für ärztliche Kunstfehler berufen, sondern muss uneingeschränkt den Nachweis einer schuldhaften Fehlbehandlung führen.

Urteil des OLG München vom 06.04.2006
1 U 4142/05
OLGR München 2006, 471

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