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| Unzulässig hohe Vertragsstrafe während ProbezeitSeit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vereinbarung einer Vertragsstrafenregelung in einem Formulararbeitsvertrag grundsätzlich für zulässig erklärt (Urteil vom 04.03.2004, 8 AZR 196/03). Eine vorformulierte Vertragsstrafenvereinbarung, nach der der Arbeitnehmer bei Nichtantritt der Arbeit eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts zahlen muss, ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs.1 S.1 BGB), wenn sich der Arbeitnehmer rechtmäßig mit einer entsprechend kürzeren Kündigungsfrist vom Vertrag lösen könnte. Diese Voraussetzung ist, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart wurde, in der Probezeit erfüllt, da die gesetzliche Kündigungsfrist in diesem Fall nur zwei Wochen beträgt. Die Vertragsstrafe darf nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein dann höchstens ein halbes Monatsgehalt betragen. Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 18.05.2006 1 Sa 59/06 Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |