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„Elefantenrennen“ mit geringer Differenzgeschwindigkeit


Nach § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) darf nur überholen, wer eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt“. Diese Vorschrift wird insbesondere von Lkws oftmals nicht beachtet (so genanntes Elefantenrennen). Das Amtsgericht Lüdinghausen hält eine wesentlich höhere Geschwindigkeit noch nicht für gegeben, wenn der Überholende 9,8 km/h schneller als das überholte Fahrzeug fährt. In einem derartigen Fall muss vom Überholen Abstand genommen werden.

Urteil des AG Lüdinghausen vom 19.12.2005
10 OWi 89 Js 2124/05
ZAP EN-Nr. 485/2006
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