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Mietminderung wegen störenden Durchgangsverkehrs


Liegt eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit einer Wohnung vor, kann der Mieter eine entsprechende Kürzung der Miete vornehmen. Der Anspruch auf Mietminderung besteht unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.

So sprach das Amtsgericht Berlin-Köpenik einem Mieter ein Minderungsrecht wegen Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen zu, die durch die Öffnung einer schlecht gepflasterten Sackgasse für den Durchgangsverkehr entstanden waren.

Urteil des AG Berlin-Köpenik vom 17.01.2006
3 C 262/05
Wirtschaftswoche Heft 17/2006, Seite 161
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