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| Keine Auszahlung des Rückkaufswerts einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktversicherung an ArbeitnehmerDas Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Arbeitnehmer bei Kündigung eines durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktversicherungsvertrags zur Altersvorsorge keine Auszahlung des Rückkaufswerts an sich selbst verlangen können. Die beklagte Versicherung weigerte sich zu Recht, den Betrag an den Kläger auszuzahlen, weil dies nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgeschlossen ist. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass die Versicherung aus Eigenbeträgen gebildet worden sei. Durch den Verzicht auf Gehaltsbestandteile erhält der Arbeitnehmer steuerliche Vorteile, weil er den für die Versicherung eingesetzten Teil des Gehalts nicht versteuern muss. Daher stellt die Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung selbst dann eine Altersvorsorge aus Fremdmitteln dar, wenn ausschließlich Lohnbestandteile verwendet werden und keine Zuzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber Schuldner der Versicherungsbeiträge ist. Somit steht auch ihm der Rückkaufswert an der Versicherung zu. Beschluss des OLG Hamm vom 19.07.2006 20 U 72/06 Pressemitteilung des OLG Hamm gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |