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Fahrzeugschaden auf dem Weg zur Arbeit keine außergewöhnliche Belastung


Auch wenn das Auto des Steuerpflichtigen auf Grund eines Unfalls oder einer Panne auf dem Weg zur Arbeit beschädigt wird, kann die hieraus resultierende Wertminderung in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Ein Pkw gehört - so der Bundesfinanzhof in seiner Begründung - grundsätzlich nicht zum lebensnotwendigen Bedarf. Ausnahmen gelten nur für Gehbehinderte, die zur Fortbewegung zwingend auf ein Auto angewiesen sind.

Urteil des BFH vom 24.04.2006
III B 164/05
Pressemitteilung des BFH
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