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| Verkehrsunfall durch waghalsiges ÜberholmanöverDie von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr kann zu einer Haftung auch für solche Schäden führen, die durch das Fahrzeug ohne Verschulden seines Halters oder Fahrers verursacht werden (so genannte Betriebsgefahr). Je größer und schwerer ein Kraftfahrzeug ist (z. B. Lkw), desto höher ist in der Regel auch die Betriebsgefahr zu bemessen. Aber auch eine erhöhte Betriebsgefahr und sogar ein geringes Mitverschulden des Fahrers können bei einem besonders groben Verhalten des Unfallgegners völlig zurücktreten. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Celle bei einem besonders waghalsigen Überholmanöver eines Pkw-Fahrers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve an. Im Falle einer Kollision mit dem überholten Lkw kann dessen Betriebsgefahr und sogar ein zusätzliches Verschulden des Lkw-Fahrers wegen einer nicht unerheblicher 20-prozentigen Geschwindigkeitsüberschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) bei der Haftungsverteilung unberücksichtigt bleiben. In einem solchen Fall haftet daher der Pkw-Fahrer alleine für den Unfallschaden. Urteil, des OLG Celle vom 02.11.2006 14 U 90/06 Pressemitteilung des OLG Celle gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |