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DENIC muss Rechtsverletzungen nicht prüfen


Die Vergabestelle für Domainnamen der Top-Level-Domain "de" (DENIC) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor der Registrierung einer Internetadresse deren Anmeldung einer umfassenden Prüfung auf mögliche Verletzungen von Namens- und Kennzeichenrechten zu unterziehen. Ausnahmen bestehen nur dort, wo ein Rechtsverstoß ganz offensichtlich ist oder durch ein rechtskräftiges vollstreckbares Urteil festgestellt wurde.

Dementsprechend hat der Namens- oder Markeninhaber abgesehen von äußerst engen Ausnahmefällen keinen Anspruch gegenüber der Vergabestelle, dass die beanstandete Domain gesperrt wird. Anderenfalls würde der Vergabestelle im Streit zweier Namensträger die Prüfungspflicht aufgebürdet, wem der Vorrang einzuräumen ist. Dies wäre der Behörde in Anbetracht von monatlich ca. 200.000 Eintragungsanträgen im Übrigen auch praktisch nicht zumutbar.

Urteil des OLG Dresden vom 28.11.2000
14 U 2486/00 (nicht rechtskräftig)
GRUR-RR 2001, 130
Computer und Recht 2001, 408
NJW-RR 2001, 829

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