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Integritätszuschlag auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen


Ein Fahrzeughalter, dessen Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, kann auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihm die Reparaturkosten zur Wiederherstellung erstattet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung jedoch nur verpflichtet, Mehrkosten von bis zu 30 Prozent über dem geschätzten Wiederbeschaffungswert zu erstatten (Integritätszuschlag).

Das Oberlandesgericht Dresden stellte klar, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen unter Berücksichtigung des Integritätszuschlages der vollständige Ersatz der unfallbedingten Reparaturkosten verlangt werden kann, sofern diese 130 Prozent des Wiederbeschaffungsrechts nicht übersteigen. Dem Geschädigten ist der Integritätszuschlag auch dann zu erstatten, wenn die Reparatur nach der Schätzung des Gutachters mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts kosten würde, die Reparatur tatsächlich aber vollständig und fachgerecht mit einem Kostenaufwand von weniger als 130 Prozent durchgeführt wurde.

Urteil des OLG Dresden vom 04.04.2001
6 U 2824/00
DAR 2001, 303

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