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Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nur mit gleichzeitiger Teilkündigung


Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben Unternehmer, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ändert sich sein Arbeitsvertrag. Er schuldet seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Der Widerruf der Bestellung ist deshalb nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter wirksam.

Urteil des BAG vom 13.03.2007
9 AZR 612/05
Pressemitteilung des BAG

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