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Zahlungszufluss bei Scheck


Einnahmen sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Dies ist dann der Fall, sobald der Empfänger wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann oder verfügt hat. Die Voraussetzung ist bei Zahlungen durch Scheck grundsätzlich zum Zeitpunkt der Übergabe des Schecks erfüllt.

Urteil des BFH vom 20.03.2001
IX R 97/97
ZIP 2001, 1091

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