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Durchsetzung der Wohnungsbesichtigung durch einstweilige Verfügung



Ein Vermieter hat außer bei Gefahr in Verzug (z. B. Rohrbruch bei Abwesenheit des Mieters) nur dann das Recht die vermietete Wohnung zu betreten, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Dies ist beispielsweise bei der Feststellung von Wohnungsmängeln, Besichtigung durch Nachmieter und Vertragsverletzungen durch den Mieter der Fall. Besteht ein Besichtigungsrecht, kann dies notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Eine Erzwingung der Wohnungsbesichtigung im Wege einer einstweiligen Verfügung bedarf jedoch neben des Nachweises eines sachlichen Grundes der Darlegung der besonderen Dringlichkeit des Betretens der Wohnung.

Beschluss des LG Duisburg vom 11.08.2006
13 T 81/06
NZM 2006, 897
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