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Keine Pflicht zur „Offenhaltung“ des Steuerbescheids wegen offener Streitfragen


Steuerpflichtige haben keinen Anspruch darauf, dass in einen Einkommensteuerbescheid generell ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, durch den der Bescheid hinsichtlich sämtlicher beim Bundsverfassungsgericht, beim Bundesfinanzhof und beim Europäischen Gerichtshof anhängigen steuerrechtlichen Verfahren für vorläufig erklärt wird. Eine derartige Erklärung kann nur im Einzelfall bei Verfahren mit besonderer Breitenwirkung angezeigt sein.

Hinweis: Wenn der Steuerpflichtige meint, eine derzeit zur gerichtlichen Klärung anstehende Rechtsfrage könnte für ihn positive Auswirkungen haben, sollte er gegen den Steuerbescheid vorsorglich Rechtsmittel verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung einlegen.

Urteil des FG Köln vom 07.03.2007
10 K 3795/06
Handelsblatt vom 21.03.2007
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