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| Unfall bei Abschalten einer AmpelanlageEin Autofahrer hielt am Abend an einer Kreuzung bei Rotlicht an. Wie an jedem Tag wurde die Ampel in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr außer Betrieb gesetzt. Als sich das Rotlicht ausschaltete, fuhr der Autofahrer in die Kreuzung ein und stieß dort mit einem bevorrechtigten Fahrzeug zusammen. Den entstandenen Fahrzeugschaden verlangte er von der Gemeinde, da er der Auffassung war, das Abschalten der Ampelanlage hätte entweder durch entsprechendes Gelblicht oder durch ein Hinweisschild angekündigt werden müssen. Das Landgericht Braunschweig konnte hingegen kein Versäumnis des Trägers der Straßenbaulast feststellen. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Ampelanlage von einer Sekunde auf die andere abgeschaltet wird. Dadurch wird dem Autofahrer verdeutlicht, dass nunmehr die Vorfahrt durch die angebrachte Beschilderung geregelt wird. Insbesondere bei einer nachts kaum frequentierten Ampelanlage ist die Straßenverkehrsbehörde nicht verpflichtet, auf das Abschalten durch ein Warnschild oder gelbes Blinklicht hinzuweisen. Urteil des LG Braunschweig vom 08.11.2000 2 O 702/00 RdW Heft 13/2001, Seite V gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |