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| Räumung von Gewerbemietraum durch einstweilige VerfügungDer Anspruch des Vermieters auf Räumung eines gekündigten Gewerbeobjekts kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung (Eilverfahren) gerichtlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter auf Grund einer besonderen Notlage dringend auf die Herausgabe der Räume oder des Grundstücks angewiesen ist. Dies wäre beispielsweise bei einer konkreten Gefährdung des Herausgabeanspruchs wegen übermäßiger Beanspruchung oder die Substanz gefährdenden, vertragswidrigen Gebrauchs der Fall. Allein die vom Vermieter befürchtete Uneinbringlichkeit von Mietzinsrückständen gefährdet den Räumungsanspruch jedenfalls nicht. Beschluss des OLG Celle vom 26.07.2000 2 W 58/00 ZMR 2000, 752 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |