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Zahlung einer Nachtclubrechnung mit Scheckkarte


Ein Mann machte in einem dubiosen Animierlokal eine Zeche von ca. 9.000 EUR. Den Betrag zahlte er auf Veranlassung des Wirts mit seiner Scheckkarte. Als am nächsten Tag die Ernüchterung eintrat, veranlasste der Mann seine Bank, den Rechnungsbetrag nicht einzulösen. Da das Geldinstitut jedoch keinerlei Handhabe sah, den Anweisungsauftrag nicht auszuführen, wurde das Konto des Kunden wenige Tage danach über den vollen Betrag belastet. Der Mann ging nun gegen seine Bank vor und verlangte eine entsprechende Gutschrift.

Das Oberlandesgericht Köln befand, dass das Geldinstitut zur Ausführung des Abbuchungsvorganges verpflichtet war. Daran änderte auch nichts, dass der Bankkunde nach seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Abbuchungsauftrages völlig betrunken war und er in dem zweifelhaften „Etablissement“ offenbar betrogen wurde. Dies reichte nicht aus, um der Bank die Möglichkeit zu geben, mit Aussicht auf Erfolg ein Recht auf Zahlungsverweigerung gegenüber dem Vertragsunternehmen, hier der Nachtbar, geltend zu machen.

Hinweis: Selbstverständlich kann sich der Geprellte an den Inhaber des Lokals wenden. Ob sich sein Rückzahlungsanspruch dort jedoch realisieren lässt, bleibt mehr als zweifelhaft.

Urteil des OLG Köln vom 14.11.2001
13 U 8/01
RdW Heft 2/2002, Seite V


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