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§ 6 TDG

Überstundenbezahlung nur bei Nachweis


Ein Arbeitnehmer, der Vergütungsansprüche wegen angeblich geleisteter Überstunden geltend macht, hat konkret darzulegen und zu beweisen, dass er die Überstunden überhaupt erbracht hat.

Hierbei muss er nicht nur nachweisen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er mehr gearbeitet hat, sondern auch welche konkreten Arbeiten er erledigt hat, die zum Anfall der Mehrarbeit geführt haben.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
10 Sa 625/01
Handelsblatt vom 23.01.2002

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