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§ 6 TDG

Übliche Höhe einer Innenprovision


Haben ein Immobilienmakler und der für ihn tätige Handlungsgehilfe keine Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden Innenprovision getroffen, gilt die ortsübliche Vergütung als vereinbart. Im Rahmen eines Rechtsstreits ließ das Landgericht Frankfurt am Main ein Gutachten über die Ortsüblichkeit und Angemessenheit einer Provision für freie Mitarbeiter von Maklern erstellen. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass für die bloße Akquisition durchschnittlich 10 Prozent, für die Bearbeitung und den Vertragsabschluss 20 Prozent des von der Immobilienfirma erzielten Nettohonorars gezahlt werden. Hat ein Mitarbeiter all diese Tätigkeiten durchgeführt, stehen ihm 30 Prozent des erzielten Nettohonorars zu.

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 06.04.2001
2/5 O 178/99
NJW-RR 2002, 53
NZM 2001, 966

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