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§ 6 TDG

„Mogelpackung“ durch unzureichende Füllmenge


Die Verwendung von so genannten „Mogelpackungen“ verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Landgericht Frankfurt am Main hat bei der Verwendung eines undurchsichtigen Behälters, der 30 ml Korrekturflüssigkeit fasst, aber nur 20 ml enthält, das Vorliegen einer „Mogelpackung“ bejaht.

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 18.04.2001
3/8 O 165/00
GRUR-RR 2002, 80

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