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§ 6 TDG

Ausreichende Vorsorge bei Abwesenheit während Prozess


Ist eine Prozesspartei ohne Verschulden verhindert, eine ihr vom Gericht gesetzte Frist einzuhalten, kann der Partei unter bestimmten Umständen auf Antrag eine so genannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bewilligt werden. Die versäumte Prozesshandlung kann sodann nachgeholt werden.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs handelt eine Prozesspartei nicht schuldhaft, wenn sie bei einer längeren Abwesenheit ihren beiden minderjährigen, aber angesichts ihres Alters und Entwicklungsstandes durchaus zuverlässigen Töchtern den Auftrag erteilt, alle eingehende Post Tag für Tag zu öffnen, zu lesen und darüber telefonisch Bericht zu erstatten sowie wichtige Schreiben gegebenenfalls per Telefax zu übermitteln. Versäumen die beauftragten Töchter gleichwohl die notwendige Information ihrer Eltern, können diese mit Erfolg Wiedereinsetzung beantragen.

Beschluss des BGH vom 06.06.2001
8 ZB 8/01
NJW 2002, 681

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