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§ 6 TDG

Befangener Gutachter


Ein in einem Zivilprozess tätiger Sachverständiger kann wie ein Richter z. B. wegen Befangenheit abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund liegt vor, wenn der Sachverständige einzelne kritische Äußerungen einer Partei zu dem erstellten Gutachten in der Verhandlung als „rüpelhaft“ oder „flegelhaft“ bezeichnet. Lässt sich ein Gutachter zu derartigen Kommentierungen hinreißen, bestehen berechtigte Zweifel an einer unvoreingenommenen weiteren Begutachtung der Angelegenheit.

Beschluss des OLG Köln vom 11.07.2001
16 W 26/01
MDR 2002, 53
OLGR Köln 2001, 352

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