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§ 6 TDG

Beweislast für ersparte Aufwendungen bei Unmöglichkeit


Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit der Vertragsleistung durch den Schuldner zu vertreten, behält der Schuldner seinen Anspruch auf Gegenleistung. Er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 326 Abs. 2 Satz 2 BGB neue Fassung). Die Darlegungslast für ersparte Aufwendungen des Schuldners trägt grundsätzlich der Gläubiger.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können die in derartigen Fällen häufig auftretenden Schwierigkeiten bei der Darlegung und Beweisführung durch Beweiserleichterungen und durch die Zubilligung von Auskunftsansprüchen gegenüber dem Schuldner zumindest teilweise ausgeglichen werden.

Urteil des BGH vom 17.07.2001
X ZR 29/99
Der Betrieb 2002, 145

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