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§ 6 TDG

Bezeichnung eines Arztes als „Spezialist“


Die obersten deutschen Gerichte führen ihren Weg der Liberalisierung des Werberechts Selbstständiger weiterhin konsequent fort. So entschied nun das Bundesverfassungsgericht, dass die Bezeichnung eines Arztes als „Wirbelsäulenspezialist“ oder „Kniespezialist“ im Fachblatt einer Klinik keinen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung darstellt.

Derartige Hinweise müssen erlaubt sein, um den Patienten über besondere Spezialisierungen des Arztes informieren zu können. Auch sahen die Verfassungsrichter keine Verwechslungsgefahr mit einem Facharzttitel. Ferner wurde nicht beanstandet, dass das Klinikfaltblatt einer Tourismusbroschüre beigefügt und in einem Fitnessstudio ausgelegt war.

Beschluss des BVerfG
1 BvR 1147/01
Handelsblatt vom 18.02.2002

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