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§ 6 TDG

Einsichtsrecht in Insolvenzakten


Bei Vorliegen eines schutzwürdigen rechtlichen Interesses hat auch eine am Insolvenzverfahren nicht beteiligte Person ein Einsichtsrecht in Insolvenzakten (§ 299 Abs. ZPO). Ein berechtigtes Interesse ist jedoch zu verneinen, wenn der Antragsteller mit der Einsicht in die Gerichtsakten nicht Tatsachen über den Hauptschuldner, sondern über eine verfahrensfremde Person ermitteln will.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 25.07.2000
11 Va 7/00
NJW-RR 2001, 1419

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