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§ 6 TDG

Fremdmüllbeseitigung durch Mieter


Wird auf einem Gelände über einen längeren Zeitpunkt Fremdmüll abgelagert, so muss sich der Mieter zunächst vergewissern, dass dem Vermieter diese Zustände überhaupt bekannt sind und ihm sodann eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen, bevor er zur Selbsthilfe greift. Lässt der Mieter den Müll entfernen, ohne vorher den Vermieter informiert zu haben, kann er von diesem keine Kostenerstattung verlangen.

Urteil des KG Berlin vom 20.09.2001
8 U 3441/00
Hausbesitzer Zeitung Heft 4/2002

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